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CoronaVO WfbM sowie Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus

Die Corona-Verordnung zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für Menschen mit Behinderung sowie FAQs zur CoronaVO WfbM.

Eine Verlängerung der CoronaVo WfbM erfolgt immer dann automatisch, wenn die CoronaVO der Landesregierung verlängert wird.

Neueste Informationen zur Corona-Verordnung WfbM

Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus

FAQs zur CoronaVO WfbM

Fragen zu § 1

  • Frage:
    Fallen wesentlich behinderte Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden unter § 1 der CoronaVO
    WfbM?
    Antwort:
     
  • Frage:
    Fallen wesentlich behinderte Menschen, die zwar im Arbeitsbereich einer WfbM gefördert werden, die jedoch einen einzelausgelagerten Arbeitsplatz in einem Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarkts haben (im Sinne des § 7 SGB IV), unter den Schutz der CoronaVO WfbM?
    Antwort:

Fragen zu § 2

    • Frage:
      Gilt § 2 auch für den Berufsbildungsbereich in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)?
      Antwort:

     Sonstige Fragen

    • Frage:
      Fallen Teilnehmende bei Maßnahmen zum Übergang Schule in Beruf (KoBV) oder zur individuellen betrieblichen Qualifizierung unter die CoronaVO WfbM?
      Antwort:
    • Frage:
      Was passiert mit dem Eingliederungszuschuss (EGZ) der Bundesagentur für Arbeit (BA) bei Kurzarbeit von Personen, die im Rahmen des Landesprogramms "Arbeit inklusiv" durch die BA gefördert werden?
      Antwort:
       
    • Frage:
      Welche Art von Verdienstausfall erhalten die Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen bei Corona-bedingter Schließung?
      Antwort:
       
    • Frage:
      Wird das Arbeitsförderungsgeld (§ 59 SGB IX) auch dann an die Beschäftigten im Arbeitsbereich der WfbM weiter ausgezahlt, wenn ein Betretungsverbot für die Werkstatt für behinderte Menschen besteht?
      Antwort:
       
    • Frage:
      Kann der Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Besucherinnen und Besucher von Tagesstrukturen (z.B. WfbM) in der aktuellen Situation weitergewährt werden?
      Antwort:
       
    • Frage:
      Durch das Betretungsverbot für die Beschäftigten der WfbM sind auch die Beförderungen von Werkstattbeschäftigten vom Wohnort zur WfbM und zurück weggefallen. Können die Beförderungsunternehmen als soziale Dienstleister im Sinne des SodEG angesehen werden und die dortigen Leistungen erhalten?
      Antwort:
       
    • Frage:
      Wie verhält es sich mit Fällen, in denen die Werkstattträger den Fahrdienst zu den Werkstätten selbst organisiert haben und dazu Verträge mit Beförderungsunternehmen geschlossen haben?
      Antwort:

    Die nächsten Termine

    Hier finden Sie eine Übersicht der kommenden Termine:

    Am Mittwoch, den 15.05.2024 findet von 9.00 - 11.00 Uhr eine Mitgliederkonferenz zum Thema "Qualifizierungsbausteine" statt. Hier finden Sie…

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    Am Dienstag, den 18.06.2024 findet von 14.00 - 16.00 Uhr eine Mitgliederkonferenz zum Thema "Monitoring" und "Jobcoaching" statt. Informationen sowie…

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    4. Netzwerktreffen

    Möglichkeiten, Angebote und Wege beruflicher Bildung von Menschen mit Behinderung.

    Informationen und Anmeldemöglichkeit in Kürze…

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    Am Donnerstag, 21.11.2024, findet die LAG-Mitgliederversammlung in der Diakonie Kork in Kehl statt. Bitte merken Sie sich diesen Termin vor.

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